30.03.2021e-Card für Opting Out VersicherteDie Bundeskammer hat mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung der UNIQA zugunsten der in der UNIQA Gruppenkrankenversicherung versicherten ZiviltechnikerInnen die Möglichkeit der Beantragung einer e-Card ausverhandelt. Damit können derzeit folgende von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Services genützt werden: * Erleichterte Teilnahme am Elektronischen Impfpass, in dem insbesondere auch COVID-19-Schutzimpfungen verzeichnet werden. Weiters plant die Bundesregierung die Einführung eines Immunitätsnachweises in Form eines „Grünen Passes“, auf dem Impfdaten, positive Antikörpertests und überstandene COVID-19-Infektionen gespeichert werden sollen. Die technischen Verfahren der ELGA mit der e-Card als Zugangsschlüssel sollen dabei Berücksichtigung finden. Ab sofort können Sie daher, sofern Sie dem Gruppenkrankenversicherungsvertrag beigetreten und bei der UNIQA krankenversichert sind, über ein Online-Formular auf https://www.svs.at/e-card-Antrag/ kostenlos eine e-Card für sich und Ihre mitversicherten Angehörigen beantragen. |
31.03.2020Die Krankenversicherung der ZT - grundsätzliche Infos sowie FAQsHier finden Sie eine Kurzzusammenfassung der die Krankenversicherung der ZiviltechnikerInnen (Wahlmöglichkeiten, Unterschiede etc.). Weiters hat Prof. Werner Sedlacek in einem Fragen- und Antwortenkatalog die wichtigsten Grundsätze zusammengefasst, die für die Krankenversicherung der ZiviltechnikerInnen gelten. |
21.03.2019A1 - Bescheinigung bei grenzüberschreitender TätigkeitBei grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines/einer Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin innerhalb der EU/EWR und der Schweiz ist eine sogenannte "A1 - Bescheinigung" mitzuführen. Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für Sie gelten, und als Bestätigung, dass Sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen haben. |
19.05.2015Krankenversicherung - GruppenvertragZiviltechnikerInnen-Gruppenkrankenversicherung Steiermark: Ewald STROHMEIER, Tel. 0316/782 DW 578, 0664/120 87 86, E-Mail: ewald.strohmeier@uniqa.at Kärnten: Kärnten: Michael RUTNIG, Tel. 0664/888 267 18, E-Mail: michael.rutnig@uniqa.at |
19.05.2015Gruppen-ZusatzkrankenversicherungSeit Juni 2008 haben Kammermitglieder und deren Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie Angehörige von Kammermitgliedern, die im Rahmen des Opting Out bei der UNIQA versichert sind, die Möglichkeit, einer Gruppen-Zusatzkrankenversicherung beizutreten, die einen Gruppenrabatt von bis zu 20 % gegenüber Einzelversicherungen beinhaltet. Nähere Informationen: |
18.01.2013Krankenversicherung Einbeziehung durch die SVAGemäß § 20g FSVG in der Fassung des PF-ÜG (BGBl I Nr. 4/2013) sind die bAIK und die LK verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) u.a. die Daten „über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag) zu übermitteln“. Sobald der SVAgW bekannt ist, welche ZT in der Gruppenkrankenversicherung (GKV) versichert sind und sie sich über den Hauptverband informiert hat, welche ZT nach § 16 ASVG selbstversichert sind, kann sie im Vergleich mit den bei ihr nach § 14a oder 14b GSVG selbst- oder pflichtversicherten ZT leicht feststellen, welche ZT ihrer gem. § 5 GSVG (Opting Out) bestehenden Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht nachgekommen sind. Wie lange die SVAgW Beiträge rückwirkend einfordern kann, ist in § 40 GSVG geregelt. Danach verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, diese Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung der Anmeldung unterlassen hat. Neben den nachzuentrichtenden Beiträgen könnte die SVAgW gem. § 35 Abs. 5 GSVG Verzugszinsen verrechnen und theoretisch auch den 9,3%igen Strafzuschlag gem. § 35 Abs. 6 GSVG, soweit zum Zeitpunkt der rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung rechtskräftige Einkommensteuerbescheide schon vorhanden waren: Es ist aber wahrscheinlich, dass im Falle von rückwirkenden Beitragsvorschreibungen im Sinne des § 40 GSVG auf die Vorschreibung von Verzugszinsen und Strafzuschlägen im Allgemeinen verzichtet wird. |
18.01.2013Krankenversicherung von ZT - FallkonstellationenBeispiel 1: ZT bezieht Einkünfte aus ZT-Tätigkeit und Einkünfte aus weiterer Tätigkeit und/oder staatliche Pension: Neben der ZT-Tätigkeit wird auch eine Beamtentätigkeit ausgeübt: Beispiel 3: Ein ZT-Pensionist bezieht WE-Pension und hat weitere Einkünfte und/oder eine staatliche Pension: Wenn es sich um eine staatliche Pension ohne Pflichtversicherung in der Krankenversicherung handelt, gilt das gleiche wie bei ausschließlicher WE-Pension: es besteht keine Krankenversicherungspflicht. ZT haben in diesem Fall entweder keine Krankenversicherung in der Pension oder können sich freiwillig gemäß § 16 ASVG oder § 14a GSVG selbstversichern. Die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Ehegatten ist nicht möglich. Für ZT-Pensionisten, die sich in ihrer aktiven Zeit für die GKV entschieden haben, bleibt diese aufrecht. |
19.08.2002Krankenversicherung für alle ZT verpflichtend!Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) wurde für selbstständig tätige Ziviltechniker ab 1.1.2000 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) begründet. (Achtung: Hier ist keine Unfallversicherung enthalten!) |