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A1 - Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines/einer Ziviltechnikers/Ziviltechnikerin innerhalb der EU/EWR und der Schweiz ist eine sogenannte "A1 - Bescheinigung" mitzuführen. Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für Sie gelten, und als Bestätigung, dass Sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen haben.

Die Bestätigung wird bei einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG durch die zuständige Gebietskrankenkasse bzw. nach § 14a GSVG bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungsanstalt (kurz: SVA) ausgestellt. Im Fall einer Krankenversicherung bei der UNIQA über den Gruppenkrankenversicherungsvertrag, übernimmt die SVA die Ausstellung des Formulars A1.

Näheres dazu finden Sie hier.

Informationen für Angestellte finden Sie hier.


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