01.01.2022Allgemeine Information zur ZT-Prüfung- Wo wird das Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung eingereicht? - Welche Voraussetzungen sind erforderlich? - Praxiszeit - Ziviltechniker:innenprüfung Nähere Infos finden Sie hier. |
01.01.2022Ansuchen um Zulassung zur ZT-PrüfungFolgende Unterlagen sind in digital lesbarer Form (z.B. pdf) oder in Kopie mit der Post oder per Email zu übermitteln. Erforderliche Unterlagen: Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung Ihr Ansprechpartner in der ZT Kammer: Siegfried Wittmann, T +43 (0)316 82 63 44-16, siegfried.wittmann@ztkammer.at |
01.01.2022Ziviltechniker:innen - Prüfungs-VerordnungMit BGBl Nr. 750/1994, zuletzt geändert mit BGBl. I, Nr. 20/2019, hat das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Details zur Ziviltechniker:innen-Prüfung im Wege einer Verordnung erlassen. |
10.11.2021Vorbereitungsseminare für die ZT-Prüfung 2022Das nächste Vorbereitungsseminar für die Ziviltechniker:innen-Prüfung wird vom 14. bis 25. März 2022 stattfinden und folgende Fachteile umfassen:
Hier finden Sie eine unverbindliche Voranmeldung zum Vorbereitungsseminar im Word-Format. |
01.07.2019Praxis gem. § 6 ZiviltechnikergesetzFolgende Rechtsgrundlagen sind heranzuziehen: Gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz muss die praktische Bestätigung mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. AnwärterInnen für die Befugnis als ArchitektIn, BauingenieurIn, WirtschaftsingenieurIn im Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft müssen mindestens 1 Jahr Praxis auf Baustellen nachweisen (örtliche Bauaufsicht udgl.); Die Praxis kann im Angestelltenverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder als persönlich ausübende/r Gewerbetreibende/r eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden. Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft bei persönlich ausübenden Gewerbetreibenden eines reglementierten Gewerbes. Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, sind bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anrechenbar (keine Spezialpraxis gem. § 6 Abs.2 Zif. 2 ZTG). Gemäß Pkt. 8 der Standesregeln der ZiviltechnikerInnen sind diese verpflichtet, der/m AnwärterIn eine dem ZTG entsprechende Praxis zu ermöglichen. |