Krankenversicherung Einbeziehung durch die SVAGemäß § 20g FSVG in der Fassung des PF-ÜG (BGBl I Nr. 4/2013) sind die bAIK und die LK verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) u.a. die Daten „über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag) zu übermitteln“. Sobald der SVAgW bekannt ist, welche ZT in der Gruppenkrankenversicherung (GKV) versichert sind und sie sich über den Hauptverband informiert hat, welche ZT nach § 16 ASVG selbstversichert sind, kann sie im Vergleich mit den bei ihr nach § 14a oder 14b GSVG selbst- oder pflichtversicherten ZT leicht feststellen, welche ZT ihrer gem. § 5 GSVG (Opting Out) bestehenden Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht nachgekommen sind. Wie lange die SVAgW Beiträge rückwirkend einfordern kann, ist in § 40 GSVG geregelt. Danach verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, diese Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung der Anmeldung unterlassen hat. Neben den nachzuentrichtenden Beiträgen könnte die SVAgW gem. § 35 Abs. 5 GSVG Verzugszinsen verrechnen und theoretisch auch den 9,3%igen Strafzuschlag gem. § 35 Abs. 6 GSVG, soweit zum Zeitpunkt der rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung rechtskräftige Einkommensteuerbescheide schon vorhanden waren: Es ist aber wahrscheinlich, dass im Falle von rückwirkenden Beitragsvorschreibungen im Sinne des § 40 GSVG auf die Vorschreibung von Verzugszinsen und Strafzuschlägen im Allgemeinen verzichtet wird. Mögliche Fälle, in denen die SVAgW Krankenversicherungsbeiträge nachfordern könnte: ZT, die nicht die Gruppenkrankenversicherung gewählt haben, müssen die ZT-Tätigkeit mit einer Krankenversicherung (§ 16 ASVG oder §§ 14a/14b GSVG) abdecken. Auch ZT, die schon aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (z.B. Landwirt, Aufsichtsrat, Dienstverhältnis, etc) müssen Beiträge vom ZT-Einkommen abführen. Beispiel 1: ZT bezieht Einkünfte aus ZT-Tätigkeit und Einkünfte aus weiterer Tätigkeit bzw. staatliche Pension: Neben der ZT-Tätigkeit wird auch eine Beamtentätigkeit ausgeübt:
Ein ZT-Pensionist bezieht WE-Pension und hat weitere Einkünfte bzw. eine staatliche Pension: Zur Mehrfachversicherung in der staatlichen Krankenversicherung: Diese Regelungen der gesetzlichen Mehrfachversicherung bewirken, dass für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages alle Einkünfte des ZT zusammenzurechnen sind, allerdings nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Die Beiträge sind aber nach wie vor getrennt zu leisten (also z.B. ASVG-Beiträge als Dienstnehmer und GSVG-Beiträge als ZT). Im Rahmen des Opting-out aus der Krankenversicherung kommen diese Regeln nur bei Pflichtversicherung nach § 14b GSVG in Betracht. • aus einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, die eine Pflichtversicherung in der gesetzli-chen Krankenversicherung begründet oder Für ZT-Pensionisten, die sich in ihrer aktiven Zeit für die GKV entschieden haben, bleibt diese aufrecht. (Wenn es sich um weitere Einkünfte oder eine staatliche Pension ohne Pflichtversicherung in der Krankenversicherung handelt, gilt das gleiche wie bei ausschließlicher WE-Pension: es besteht keine Krankenversicherungspflicht. ZT haben entweder keine Krankenversicherung in der Pension oder können sich freiwillig gemäß § 16 ASVG oder § 14a GSVG selbstversichern. Für ZT-Pensionisten, die sich in ihrer aktiven Zeit für die GKV entschieden haben, bleibt diese aufrecht.) Wird weder die Differenzvorschreibung noch innerhalb der 3-Jahres-Frist die Beitragserstat-tung beantragt, sind die über der Höchstbeitragsgrundlage bezahlten Krankenversiche-rungsbeiträge endgültig verloren. Wenn also der ZT in der staatlichen Krankenversicherung bereits von der Höchstbeitragsgrundlage Krankenversicherungsbeiträge bezahlt, obwohl er die ZT-Tätigkeit nicht krankenversichert hat, hat er grundsätzlich keine Nachzahlung zu leisten. Wenn der ZT mit beiden Einkünften die Höchstbeitragsgrundlage erreicht hätte, muss er, um nicht für beide Einkünfte unbeschränkt Beiträge entrichten zu müssen, einen Antrag auf Beitragserstattung stellen (ein Antrag auf Differenzvorschreibung ist rückwirkend nicht mehr möglich). Die Beitragserstattung ist jedoch nur für die letzten 3 Jahre möglich, während die SVAgW Beiträge der letzten 5 Jahre einheben könnte. Außerdem werden dem ZT bei der Beitragserstattung nur 4% der Beitragsgrundlage (von der über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Pflichtbeiträge entrichtet worden sind) rückerstattet, während bei der Differenzvor-schreibung die vollen Krankenversicherungsbeiträge gespart würden.
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