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Rückersatz von Ausbildungskosten

Bei kostenintensiven Fort- und Ausbildungen von MitarbeiterInnen empfiehlt es sich, vorab eine Vereinbarung über einen Ausbildungskostenrückersatz abzuschließen. Da eine allgemeine Vorwegvereinbarung im Dienstvertrag nicht ausreicht, muss für jede Ausbildung eine gesonderte Vereinbarung zwischen ArbeitergeberIn und ArbeitnehmerIn getroffen werden.
 
Damit kann der/die MitarbeiterIn zu einem möglichst langen Verbleib im Dienstverhältnis motiviert und gleichzeitig verpflichtet werden, die Ausbildungskosten (aliquot) zurückzuzahlen, sofern das Dienstverhältnis beendet wird, bevor die vereinbarte Bindungsdauer abgelaufen ist.
 
Endet das Dienstverhältnis hingegen durch

  • Beendigung während der Probezeit
  • unbegründete Entlassung
  • begründeten vorzeitigen Austritt
  • Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
  • Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben,

besteht der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz nicht.

Auf Grund der strengen Rechtsprechung bedarf es gewisser Mindestinhalte, um eine rechtswirksame Vereinbarung abzuschließen:

  • genaue Beschreibung der vereinbarten Ausbildung + Beginn und Ende
  • (optional) Pflichten des/der Arbeitnehmers/ArbeitnehmerIn während der Aus- bzw. Weiterbildung
  • Genaue Bezifferung der notwendigen Kosten der Bildungsmaßnahme
  • Hinweis, dass eine Rückerstattungspflicht des/der Arbeiternehmers/Arbeitenhmerin besteht, wenn das Dienstverhältnis nicht durch eine Beendigungsart im Sinne des § 2d Abs. 4 AVRAG (Aufzählung siehe oben) geendet hat.
  • Festlegung einer Bindungsdauer (nicht länger als 4 Jahre - in besonderen Fällen nicht länger als 8 Jahre) und einer Rückerstattungspflicht (die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung hat mit dem Verstreichen der Bindungsdauer linear, also anteilig, abzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag ist monatlich zu vermindern.) Die "Aliquotierung" ist ausdrücklich in der Vereinbarung anzuführen.

Die Rechtsgrundlage für einen „Ausbildungskostenrückersatz" findet sich in § 2d AVRAG.


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