FerialarbeitViele Ziviltechniker:innen bieten jungen Leuten (Schüler:innen/Student:innen) die Möglichkeit, Berufspraxis zu erwerben. Bei den Ferialjobs unterscheidet man zwischen einem echten Ferialpraktikum, einem Ferialarbeitsverhältnis bzw. einem Volontariat. Zu beachten ist jedoch, dass die Kriterien eines echten Ferialpraktikums seitens der ÖGK sehr eng ausgelegt werden. Es ist im Einzelfall zu überprüfen, ob diese tatsächlich vorliegen. Ferialarbeitnehmer:innen: Gemäß Kollektivvertrag (Stand 01.01.2022) sind Ferialarbeitnehmer:innen sinngemäß wie Lehrlinge zu behandeln. Wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein für länger als 1 Monat eingegangen wird, muss auch ein Dienstzettel ausgestellt werden. Zur Beendigung sind alle gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten. Es empfiehlt sich daher, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Sozialversicherung: Der:die Ferialarbeitnehmer:in ist wie jede:r Dienstnehmer:in voll versicherungspflichtig bei der Österreichischen Gesundheitskasse (Ausnahme: Entgelt unter Geringfügigkeitsgrenze). Die Beitragsgruppen hängen davon ab, ob es sich um eine Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit handelt (A1, D1), bei Ziviltechniker:innen wird es sich in der Regel um eine:n Angestellte:n handeln. Ferialpraktikant:innen: Diese Ferialpraktikant:innen stehen in keinem Dienstverhältnis, sie haben also keine Arbeitsverpflichtung, sind nicht an die Arbeitszeit des Betriebes gebunden, unterliegen keinem Weisungsrecht und dürfen keine Arbeitskraft ersetzen. Daher haben sie auch keinen Anspruch auf Entgelt. Wohl aber kann ihnen einen Taschengeld gezahlt werden. Als Richtlinie könnte man die Lehrlingsentschädigungssätze des Kollektivvertrages je nach Schulklasse und praktischem Können heranziehen. In Streitfällen könnte ein hohes Taschengeld als Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses herangezogen werden. Ferialpraktikant:innen unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften einschließlich dem Kollektivvertrag, haben somit weder einen Anspruch auf Urlaub (Urlaubsersatzleistung) noch auf anteilige Sonderzahlungen. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer, Auflösbarkeit, allfälliges Taschengeld etc. abzuschließen. Dabei sollte auch aufgenommen werden, dass kein Dienstverhältnis mit fixen Arbeitszeiten und Weisungsgebundenheit vorliegt. Sozialversicherung: Erhält der:die Ferialpraktikant:in/Volontär:in kein Taschengeld, ist seit 1.9.2005 keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Erhält der:die Ferialpraktikant:in/Volontär:in jedoch ein Taschengeld und übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze (2022: € 485,85 brutto), so hat eine Anmeldung zur Vollversicherung (A1, D1) zu erfolgen. Das Taschengeld ist sodann beitragspflichtig. Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so ist der:die Ferialpraktikant:in als geringfügig beschäftigte:r Angestellte:r oder Arbeiter:in anzumelden und die Unfallversicherungsbeiträge sind abzuführen. Beiträge zur "Abfertigung Neu" sind ebenfalls zu entrichten.
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