Regress des Werkunternehmers gegenüber der BauaufsichtDer OGH trifft in seiner Entscheidung vom 18.11.2019 (OGH 18.11.2019, 8 Ob 88/19b, www.ris.bka.gv.at/jus) erstmals konkrete Klarstellungen zur Frage, inwieweit ein Werkunternehmer Regressansprüche gegen die ihre Aufsichtspflichten verletzende örtliche Bauaufsicht erfolgreich geltend machen kann. Sachverhalt Gestützt auf § 67 VersVG begehrte der Haftpflichtversicherer nunmehr gegenüber den die ÖBA ausführenden Architekten die Hälfte des geleisteten Schadensersatzes aus dem Titel des Regresses. Begründet wurden die Ansprüche gegenüber der ÖBA damit, dass der Architekt seiner Werküberprüfungs- und Verständigungspflicht nicht nachgekommen sei und die (vorzeitige) Verlegung eines Laminatbodens auf einem zu nassen Estrich und die daraus entstehenden Folgekosten nicht verhindert hätte. Damit hätte der Architekt den Schaden gemeinsam mit dem Bauunternehmer verursacht und haftet im Ausmaß von 50% für die ersetzten Schäden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, da kein Regress des Bauunternehmers gegen die Bauaufsicht aus einer mangelhaften Überwachung der Ausführungsarbeiten bestehen könne. Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes. Beurteilung des OGH Der OGH bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach die Bauüberwachung ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer handelt, sodass der bauausführende Werkunternehmer bei Verletzung einer damit verbundenen Verpflichtung mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs gegenüber dem Bauherrn auch kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann. Dem mangelhaft leistenden Werkunternehmer und dem mit der Bauaufsicht betrauten Unternehmer, der seine Kontrollpflichten verletzt hat, trifft aber - so der OGH weiter - gemäß § 1302 ABGB eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht ermittelbar ist. Sofern ein Schuldner aufgrund seiner Solidarschuld im Außenverhältnis mehr bezahlt, als er im Innenverhältnis zahlen müsste, steht ihm nach Maßgabe des § 896 ABGB ein Rückgriffsanspruch zu. Mangels vertraglicher Regelung kommt es im Regress zwischen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis auf die Schwere der Zurechnungsgründe an, insbesondere auf das Verschulden.
Dies ist laut OGH gegenständlich der Fall: Das richtige Betonmischverhältnis betrifft geradezu den Kern des hier (nur) vom Bauunternehmer geschuldeten Unterbodens. Im Hinblick auf die Gewichtung der Zurechnungsgründe liegt eine alleinige Haftung des Werkunternehmers in Bezug auf den Mangelschaden vor, sodass dem Regressanspruch gegen die ÖBA nicht Folge zu geben war. Ergebnis Dr. Volker Mogel, LL.M. EUR.
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