Wirksame Zustellung von Emails im SPAM Ordner?Jeder kennt sogenannte SPAM Emails, mit denen meist fragwürdige Produkte und Dienstleistungen beworben werden. Oft stecken hinter diesen Emails auch kriminelle Motive. Statistisch gesehen stellen weltweit 55 % aller im Geschäftsleben versandten Emails SPAM dar. Um sich davor zu schützen, verwenden die meisten Nutzer SPAM Filter, also Programme, die relevante Emails dem Posteingang und SPAM einem eigens dafür vorgesehenen Ordner zuweisen. Da aber auch diese Programme nicht fehlerfrei arbeiten, kommt es mitunter vor, dass relevante Nachrichten im SPAM Ordner landen und umgekehrt. Es stellt sich daher die Frage, ob ein eigentlich relevantes Email, das vom Filter versehentlich dem SPAM zugeteilt wird, als an den Empfänger zugestellt gilt. Der Oberste Gerichtshof hatte sich jüngst (OGH 20.02.2019, 3 Ob 224/18i (www.ris.bka.gv.at) mit genau dieser Frage auseinanderzusetzen. Er erkannte zurecht, dass nach der Bestimmung des § 12 Satz 1 E-Commerce Gesetz elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen als zugegangen gelten, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Eine Kenntnisnahme dieser Erklärungen durch den Empfänger werde nicht vorausgesetzt; maßgeblich sei vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen“. Aus diesem Grund gelten nunmehr auch nach höchstgerichtlicher Ansicht selbst Emails, die „nur“ den SPAM Ordner erreichen, als zugestellt. Es empfiehlt sich daher, auch diesen Ordner regelmäßig nach relevanten Emails zu prüfen. Link unter 20.02.2019, 3 Ob 224/18i Mag. Georg Wielinger
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