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Was ZiviltechnikerInnen bei Auswärtsgeschäften beachten müssen!

Nur wenigen ist bewusst, welche Auswirkungen das kaum auszusprechende Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (kurz: FAGG) auch auf Verträge von ZiviltechnikerInnen haben kann.

Schließt beispielsweise ein/e ZiviltechnikerIn Geschäfte mit VerbraucherInnen außerhalb seiner/ihrer Büroräumlichkeiten ab, ist der Anwendungsbereich des FAGG eröffnet. Dies hat zur Folge, dass folgende Informationspflichten zu beachten sind:

1. Der/die VerbraucherIn ist über die wesentlichen Vertragsinhalte und deren Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen.

Diese Informationen sind auf Papier oder, sofern der/die VerbraucherIn dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein. Dem/der VerbraucherIn ist auch eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags bereitzustellen. 

Es wird empfohlen, das hier erhältliche Musterblatt noch vor Vertragsabschluss dem/der VerbraucherIn in Schriftform auszuhändigen. 

2. Der/die VerbraucherIn ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragswiderrufrechts aufzuklären. Dem/der VerbraucherIn ist dazu ein Muster-Widerrufsformular bereitzustellen.  

Dafür sollte dieses Informationsblatt ebenfalls vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden.
 
3. Besteht der ausdrückliche Wunsch des Verbrauchers / der Verbraucherin oder des Ziviltechnikers / der Ziviltechnikerin, dass bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird, ist der/die VerbraucherIn aufzufordern, dem/der ZiviltechnikerIn ein ausdrückliches auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
 
Dabei sollte der/die ZiviltechnikerIn den/die VerbraucherIn darüber informieren, dass die Kosten entsprechend dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistung zu zahlen sind. 
 
Sollten vorab lediglich mündliche Vertragsverhandlungen geführt werden, raten wir dringend dazu, immer ein schriftliches Angebot zusammen mit sämtlichen obigen Formularen ergänzend dem/der VerbraucherIn unverzüglich nachträglich auszuhändigen.
 
Rechtsfolgen bei fehlender bzw. unzureichender Wahrung der Informationspflichten:
 
Sofern keine Ausnahmeregelung bezüglich des Rücktrittsrechts besteht, kann der/die VerbraucherIn, binnen 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Wenn nicht entsprechend über das Rücktrittsrecht (siehe Punkt 1 und 2) belehrt wurde, verlängert sich diese Frist um weitere 12 Monate. 
 
Somit hat der/die VerbraucherIn die Möglichkeit, innerhalb von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten! In diesem Fall sind alle vom/von der VerbraucherIn geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sollten die Pflichten aus dem FAGG jedenfalls beachtet werden. 
 
Ein entsprechendes Muster über die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts und ein Musterwiderrufsformular finden Sie auch im Anhang zum FAGG.
 
Der gesamte Gesetzestext kann hier aufgerufen werden.


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