Baugrundrisiko und WarnpflichtIn seiner Entscheidung 5 Ob 60/17k hielt der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass die Warnpflicht des Werkunternehmers im Sinne des § 1168a Satz 3 ABGB auch gegenüber einem sachkundig beratenen - im Anlassfall durch einen Architekten - Werkbesteller bestehen bleibt. Zu der Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Werkbestellers durch die unterlassene Warnung des Architekten sprach der OGH weiters aus, dass sich dieser nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen muss. Ein Mitverschulden ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. Da gegenständlich die - wenn auch sachkundig beratene - Klägerin die fehlende Bodenuntersuchung gegenüber der Beklagten offengelegt hat, pflichtete der OGH den Ausführungen des Berufungsgerichts bei, wonach die Klägerin keine persönliche Obliegenheitsverletzung zu verantworten hat. Die unterlassene Warnung durch den Architekten hat ihr somit nicht als Mitverschulden angelastet werden können.
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