Haftung der Bauaufsicht bei Mangelhaftigkeit der Bauleistung
Grundsätzlich zählen zu den Aufgaben der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) auch die Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen. Hiebei hat die ÖBA die Einhaltung der technischen Regeln und die behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und die Interessen des Bauherren gegenüber den Professionisten wahrzunehmen.
Maßgeblich für die Haftungsfrage ist jedoch, dass der Bauaufsichtführende auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmer vertrauen darf und nur dort einschreiten muss, wo Fehler für ihn erkennbar sind. Ist eine lückenlose Überwachung der ausführenden Unternehmen gewünscht, bedarf dies einer entsprechenden Vereinbarung und ergibt sich nicht schon aus dem Bevollmächtigungsvertrag selbst.
Dementsprechend hat der OGH in der Entscheidung 5 Ob 143/15p festgehalten, dass eine Haftung der Bauaufsicht nur dann gegeben ist, wenn die Pflichtwidrigkeit der ÖBA kausal für die Mängel ist oder zu einer Erhöhung der Kosten für deren Verbesserung führt. Eine Unterlassung ist für den Schaden nur dann kausal, wenn eine bestimmte aktive Handlung den Schaden verhindert hätte.
Gegenständlich war der Beklagte unter anderem mit der Koordination der einzelnen Handwerker, der Bauaufsicht und der Überprüfung der Leistungen und Rechnungen der Professionisten beauftragt. Der Beklagte war während der Bauarbeiten durchschnittlich ein bis zwei Mal pro Woche auf der Baustelle und besprach sich mit Professionisten, welche Arbeiten wann durchzuführen waren.
Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergab sich weder eine kausale Verursachung der Schäden durch den Beklagten, noch dass bei einer Reihe der festgestellten Mängeln davon auszugehen war, dass, hätte der Beklagte diese im Zuge der laufenden Bauleitung sofort erkannt und gerügt, eine Behebung ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre.
Für den Fall, dass ein pflichtwidriges Verhalten kausal für die geltend gemachten Mängel gewesen wäre bzw. zu einer Erhöhung der Kosten für deren Verbesserung geführt und es sich nicht feststellen lassen hätte, dass er in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des gesamten Schadens verursacht hat, würde er nach § 1302 ABGB solidarisch mit den sonst für diesen Tatbestand Verantwortlichen haften.
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