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Was tun bei Zahlungsverzug

In jedem Geschäftsleben kommt es leider gelegentlich vor, dass trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistung das Honorar nicht fristgerecht bezahlt wird. Welche Möglichkeiten hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin? Stehen Verzugszinsen zu? Muss man vor einer gerichtlichen Geltendmachung mahnen? Die folgenden Ausführungen geben darauf Antwort.

Zahlungsverzug
Zahlungsverzug liegt dann vor, wenn der/die GläubigerIn (AuftragnehmerIn) seine/ihre Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, und der/die SchuldnerIn (AuftraggeberIn) das Honorar nicht zu den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsterminen bezahlt. Mangels abweichender vertraglicher Regelung ist die Zahlung mit Eintritt der Fälligkeit, in der Regel nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung, zu leisten. Meistens wird in Verträgen eine gesonderte Regelung bezüglich der Zahlungsbedingungen bzw. Zahlungsfrist getroffen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnenleistungen sehen unter Punkt IV vor, dass Ansprüche durch die Vorlage von Teilrechnungen fällig zu stellen sind. Diese Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin, fällig.

Ist eine Mahnung erforderlich?
Sollte eine Teilrechnung nicht fristgemäß bezahlt werden, so besteht die Möglichkeit, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Da der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin  wohl hauptsächlich Interesse an der Erfüllung des Vertrages haben wird, und oft auch die Fälligkeit erst bei der Zahlung der Schlusshonorarnote eintritt, ist es sinnvoll, als ersten Schritt mittels eines Mahnschreibens den/die VertragspartnerIn zu einer Bezahlung des Honorars zu bewegen. Als Alternative zu einem selbst verfassten Mahnschreiben bzw., sollte dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, ist es erfahrungsgemäß zweckmäßig, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder ein Inkassobüro mit der außergerichtlichen Eintreibung der Forderung zu beauftragen.

Zeigen derartige außergerichtliche Maßnahmen keinen Erfolg, so bleibt nur die klagsweise Geltendmachung der Forderung.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass im Fall eines Zahlungsverzugs eine Mahnung nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist. Mit Eintritt der Fälligkeit kann der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin sofort auf Zahlung des Honorars klagen.

Bestehen Formvorschriften für Mahnungen?
Zu Beweiszwecken wird auf jeden Fall empfohlen, Mahnungen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu verschicken. Dabei sollte eine Frist mit einem Endtermin für den letztmöglichen Zahlungseingang gesetzt werden.

Verzugszinsen
Im Falle des Vorliegens eines Verzuges ist der Gläubiger/die Gläubigerin berechtigt, ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen zu verlangen. Sind vertraglich keine Verzugszinsen vereinbart, so können die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnenleistungen sehen die Verrechnung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe vor.

Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen hängt davon ab, ob es sich um Verbraucher- oder Unternehmergeschäfte handelt. Näheres dazu finden Sie auf folgendem Beitrag.

Ersatz von Mahn- bzw. Inkassokosten?
Bei Unternehmergeschäften ist der Gläubiger/die Gläubigerin mangels anderer vertraglicher Vereinbarungen aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes berechtigt, bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von € 40,-- für etwaige Betreibungskosten zu fordern. Für darüber hinaus gehende Forderungen ist das Vorliegen eines schuldhaften Zahlungsverzuges erforderlich. Dies trifft auch bei Verbrauchergeschäften zu.

Das bedeutet, dass bei schuldhafter Zahlungsverzögerung grundsätzlich Mahn- und Inkassokosten (z.B. aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin) verlangt werden können. Da dafür der Nachweis eines Schadens bzw. einer schuldhaften Zahlungsverzögerung erforderlich ist, empfiehlt es sich sicherlich, zumindest bei Unternehmergeschäften eine entsprechende vertragliche Regelung bezüglich des Ersatzes von Mahn- und Inkassospesen zu treffen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnenleistungen sehen für den Fall des Zahlungsverzuges den Ersatz von Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,-- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,-- vor. Darüber hinaus ist festgehalten, dass alle Kosten und Spesen, die aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen sind.

Gerichtliche Geltendmachung der Forderung
Sollte der Auftraggeber/die Auftraggeberin trotz außergerichtlicher Maßnahmen bzw. Mahnungen die Forderung nicht begleichen, so bleibt nur die gerichtliche Geltendmachung. Dabei ist bis zu einem Streitwert von € 5.000,-- in Verfahren vor den Bezirksgerichten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin gesetzlich nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass die Mahnklage vom Gläubiger/von der Gläubigerin selbst eingebracht werden kann, was im Rahmen eines Amtstages des zuständigen Gerichtes möglich ist. Amtstage finden bei den Bezirksgerichten üblicherweise jeden Dienstag Vormittag statt.

Welches Gericht konkret zuständig ist, hängt auch von der jeweiligen Gerichtsstandvereinbarung im Vertrag ab. Grundsätzlich sind in Zivilverfahren Bezirksgerichte bis zu einem Streitwert von € 15.000,-- zuständig. Liegt der Streitwert im Mahnverfahren über den genannten Wertgrenzen, sind in erster Instanz die Landesgerichte zuständig.

Zu beachten ist, dass die gesetzliche Verjährungsfrist für Honorarforderungen mangels anders lautender Vereinbarungen 3 Jahre ab Eintritt der Fälligkeit beträgt. Danach können sie nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.


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