Was tun bei ZahlungsverzugIn jedem Geschäftsleben kommt es leider gelegentlich vor, dass trotz ordnungsgemäß erbrachter Leistung das Honorar nicht fristgerecht bezahlt wird. Welche Möglichkeiten hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin? Stehen Verzugszinsen zu? Muss man vor einer gerichtlichen Geltendmachung mahnen? Die folgenden Ausführungen geben darauf Antwort. Zahlungsverzug Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnenleistungen sehen unter Punkt IV vor, dass Ansprüche durch die Vorlage von Teilrechnungen fällig zu stellen sind. Diese Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin, fällig. Ist eine Mahnung erforderlich? Zeigen derartige außergerichtliche Maßnahmen keinen Erfolg, so bleibt nur die klagsweise Geltendmachung der Forderung. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass im Fall eines Zahlungsverzugs eine Mahnung nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist. Mit Eintritt der Fälligkeit kann der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin sofort auf Zahlung des Honorars klagen. Bestehen Formvorschriften für Mahnungen? Verzugszinsen Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen hängt davon ab, ob es sich um Verbraucher- oder Unternehmergeschäfte handelt. Näheres dazu finden Sie auf folgendem Beitrag. Ersatz von Mahn- bzw. Inkassokosten? Das bedeutet, dass bei schuldhafter Zahlungsverzögerung grundsätzlich Mahn- und Inkassokosten (z.B. aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin) verlangt werden können. Da dafür der Nachweis eines Schadens bzw. einer schuldhaften Zahlungsverzögerung erforderlich ist, empfiehlt es sich sicherlich, zumindest bei Unternehmergeschäften eine entsprechende vertragliche Regelung bezüglich des Ersatzes von Mahn- und Inkassospesen zu treffen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnenleistungen sehen für den Fall des Zahlungsverzuges den Ersatz von Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,-- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,-- vor. Darüber hinaus ist festgehalten, dass alle Kosten und Spesen, die aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen sind. Gerichtliche Geltendmachung der Forderung Welches Gericht konkret zuständig ist, hängt auch von der jeweiligen Gerichtsstandvereinbarung im Vertrag ab. Grundsätzlich sind in Zivilverfahren Bezirksgerichte bis zu einem Streitwert von € 15.000,-- zuständig. Liegt der Streitwert im Mahnverfahren über den genannten Wertgrenzen, sind in erster Instanz die Landesgerichte zuständig. Zu beachten ist, dass die gesetzliche Verjährungsfrist für Honorarforderungen mangels anders lautender Vereinbarungen 3 Jahre ab Eintritt der Fälligkeit beträgt. Danach können sie nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
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