Einspruchsverfahren bei Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und WasserbauanlagenIm Sonderverfahren nach den §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) steht GrundeigentümerInnen und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderates rechtsunwirksam sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 18. November 2014, 5Ob126/14m, setzte sich mit der Thematik auseinander, welcher Einwand nach § 20 LiegTeilG erhoben werden kann. Gegenständlich brachte der Liegenschaftseigentümer vor, dass kein Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Land über die Rechtsabtretung hergestellt worden sei. Auch ein formelles Enteignungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Dem entgegnend brachte die Landesregierung eine Zustimmungserklärung bei, welche auch vom Einspruchswerber unterfertigt worden sei. Der Einspruchswerber erklärte hiezu, dass er zwar die Zustimmung unterschrieben habe, jedoch keine wirksame Einigung mit der Gemeinde über den zu zahlenden Abtretungspreis erzielt werden konnte. Der Bürgermeister habe ihm mündlich zugesagt, einen gewissen Betrag zu bezahlen. Diese mündliche Vereinbarung wurde dem Gemeinderat jedoch nicht vorgelegt. Die Zustimmung des Einspruchswerbers sei daher durch einen von der Gemeinde veranlassten Irrtum herbeigeführt worden. Der OGH hielt in seiner Entscheidung fest, dass die Einwendungen im Einspruchsverfahren nach § 20 Abs.1 LiegTeilG beschränkt sind. Nur das Fehlen des Einvernehmens bzw. die fehlenden Enteignung kann aufgezeigt werden. Der OGH hatte nunmehr zu klären, ob das Fehlen einer rechtsgültigen Vereinbarung Auswirkung auf das Einvernehmen hat. Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung des Gesetzes davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, aber auch Ablösen bereits geregelt sind. Diese Erwägungen sprechen dafür, dass das im LiegTeilG geforderte Einvernehmen eine Einigung des Eigentümers oder sonstiger Buchberechtigten mit demjenigen erfordert, zu dessen Gunsten das entsprechende Trennstück ab- und zugeschrieben werden soll. Die Zustimmungserklärung ist demnach nicht isoliert zu betrachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH bindet eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters mangels Vertretungsbefugnis die Gemeinde grundsätzlich nicht. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam. Grundeigentümern und Buchberechtigten steht daher im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. Dies ist jedoch von der Geltendmachung eines Irrtums bei Abgabe einer Zustimmungserklärung zu unterscheiden. Der Irrtum bedarf einer Anfechtung nach den §§ 870 ff ABGB und kann nicht im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Da sich der Einspruchswerber gegenständlich immer nur auf eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister, jedoch nie auf eine Ablösevereinbarung mit dem Land berief, konnte er nur gegenüber der Gemeinde durchdringen, nicht aber gegenüber dem Land.
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