ZiviltechnikerInnen haben übliche Branchenkenntnisse zu vertretenDer OGH stellte in seiner Entscheidung 7 Ob 82/14f fest, dass ZiviltechnikerInnen regelmäßig als Sachverständige gemäß § 1299 f ABGB anzusehen sind und einem objektiven Sorgfaltsmaßstab unterliegen, sodass sie die üblichen Branchenkenntnisse zu vertreten haben. Hiebei ist auf den/die durchschnittliche/n Fachmann/frau des jeweiligen Fachgebiets abzustellen.
Streitthema war die Überprüfungspflicht der Bodenverhältnisse (Hochwassergefahr) auf einem Grundstück. Grundsätzlich obliegt die Überprüfung der Bodenverhältnisse dem Bauherrn. Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. Im konkreten Fall ergab sich die Hochwassergefahr weder aus dem Flächenwidmungsplan noch aus dem Wasserbuch. Der OGH stellte fest, dass es nicht zum Wissen eines mit den durchschnittlichen Fähigkeiten ausgestatteten Architekten oder allgemeinen Ziviltechnikers gehört, welche Bestandsgarantie das Wasserbuch aufweist. Es sei auf das Wissen der Berufsgruppe und nicht auf die Spezialkenntnisse des gerichtlich beeideten Sachverständigen abzustellen. Der Maßstab ist nicht die spezifisch individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche (hier ArchitektInnen) zu erwartende Wissen.
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