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Krankenstand unterbricht nicht Zeitausgleich

Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) kann ein Krankenstand zwar den Urlaub, aber nicht den Zeitausgleich unterbrechen.

Wird ein Angestellter / eine Angestellte während des Urlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, krank, so werden gemäß § 5 Abs. 1 Urlaubsgesetz (UrlG) auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet. Dies aber nur dann, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und vom Angestellten / von der Angestellten dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin unverzüglich mitgeteilt worden ist.

Der Urlaub wird durch den Krankenstand unterbrochen und in Krankenstandstage umgewandelt.

Erkrankt aber ein Angestellter / eine Angestellte während eines Zeitausgleiches, kommt es gemäß eines kürzlich ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes (OGH) (9ObA11/13b) zu keiner Unterbrechung. Der Zeitausgleich wird trotz Erkrankung weiterhin konsumiert!

Begründet wird diese Unterscheidung damit, dass, anders als beim Urlaub, der Angestellte / die Angestellte beim Zeitausgleich nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist und demnach kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Urlaub dient der Erholung, Zeitausgleich ist lediglich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Es steht eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit im Vordergrund, sodass für den OGH eine analoge Anwendung des UrlG nicht geboten erscheint.


Angekündigte Gesetzesreparatur
Da die Entscheidung umfangreiche Kritik in der Öffentlichkeit, bei der Arbeiterkammer etc. ausgelöst hat, wurde vom Sozialministerium eine Gesetzesreparatur für die nahe Zukunft, jedoch wohl erst in der nächsten Legislaturperiode, in Aussicht gestellt.


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