Widerspruch Zahlungsfrist ÖNORM - BVergGDurch das Zahlungsverzugsgesetz wurde in der ÖNORM B 2110 (Stand: 15.03.2013) eine Zahlungsfrist für Schluss- oder Teilschlussrechnungen von 60 Tagen festgelegt. Diese Frist widerspricht dem Bundesvergabegesetz (BVergG). Bei öffentlichen AuftraggeberInnen beträgt die Zahlungsfrist grundsätzlich 30 Tage. Nur wenn aufgrund der besonderen Natur oder des Merkmals des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt ist, oder die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht, kann eine längere Frist vereinbart werden. Diese darf aber 60 Tage nicht übersteigen.
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