ZiviltechnikerInnen im FSVG pensionsversichertMit 1. Jänner 2013 sind Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) pflichtversichert. Beginn und Ende der Pensionsversicherung Beiträge • vorläufiger Beitragsgrundlage und Die Beitragsgrundlage berechnet sich aus den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit als ZiviltechnikerIn. Für die vorläufige Beitragsgrundlage sind im Normalfall die Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres heranzuziehen. Davon ist ein Prozentsatz (Beitragssatz) in Höhe von 20 % als Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Sobald der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid vorliegt, wird die endgültige Beitragsgrundlage berechnet. Wenn diese höher liegt als die vorläufige Beitragsgrundlage, ist mit einer Nachzahlung zu rechnen. Liegt sie niedriger, kommt es zu einer Gutschrift. Sowohl die vorläufige als auch endgültige Beitragsgrundlage ist nach oben hin durch die Höchstbeitragsgrundlage (2015: € 65.100,- jährlich) und nach unten durch die Mindestbeitragsgrundlage begrenzt. In den ersten drei Kalenderjahren gilt eine reduzierte Mindestbeitragsgrundlage (Neugründer) in Höhe von € 537,78 monatlich. Welche Leistungen gibt es? Nähere Informationen zur Versicherungspflicht und den Versicherungsleistungen finden Sie in der Broschüre der SVA. Im Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landesstelle: Steiermark Versicherungsservice Pensionsservice Kärnten Versicherungsservice Pensionsservice
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