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OGH-Entscheidung zur Einstufung nach dem ZT-Kollektivvertrag

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 ObA 72/12i über die Einstufung bzw. Abgrenzung der Beschäftigungsgruppen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten entschieden.

Nach dem Kollektivvertrag sind zwei Einstufungsmerkmale maßgebend. Zum einen die überwiegende (tatsächliche) Beschäftigung und zum anderen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten.

Gegenständlich wurde die Klägerin nach Absolvierung ihres Architekturstudiums und eines dreimonatigen Praktikums als bautechnische Zeichnerin beschäftigt. Sie war mit Polier- und Detailplanungen befasst und machte zudem Bebauungsstudien. Strittig war, ob die Klägerin in die Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 einzustufen war.

§ 15 des KV (in der Fassung bis 31.12.2012, nunmehr § 17) dient als Interpretationshilfe. § 15 Abs. 2 lit.a verlangt eine bestimmte fachliche Ausbildung. § 15 Abs. 2 lit. c fordert zusätzlich eine tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Beschäftigungsgruppe kennzeichnenden Arbeiten.

Der OGH stellte daher fest, dass zum einen das Kriterium der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und zum anderen eine bestimmte fachliche Ausbildung bestehen muss. Wobei die fachliche Ausbildung durch eine entsprechende Praxis ersetzt werden kann. Diese Systematik lässt sich gemäß OGH auch den für die Einstufung maßgebenden "Beschreibungen der verschiedenen Berufsgruppen" in § 18 des KV (nunmehr § 19) entnehmen.

Ab der Beschäftigungsgruppe 2 werden zunächst jeder Beschäftigungsgruppe die charakteristischen Tätigkeiten bzw. Aufgaben vorangestellt. Als zusätzliche Voraussetzung wird sodann eine bestimmte Schulbildung bzw. Berufsausbildung beschrieben, die durch die Ablegung einer bestimmten Prüfung nachzuweisen ist. Diese Ausbildung kann in manchen Fällen durch eine einschlägige Praxis ersetzt werden, in anderen Fällen wird von vornherein eine Kombination zwischen einer bestimmten Ausbildung und einer bestimmten einschlägigen Praxis verlangt.

Diese Überlegungen gelten auch für die Berufsgruppe 4. Dementsprechend müssen schwierige Arbeiten weitgehend selbständig ausgeführt werden. Darüber hinaus muss z.B. ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Universitätsstudium im Fachgebiet der Verwendung vorliegen.

Die Klägerin war als bautechnische Zeichnerin mit Polierplanungen und Detailplanungen befasst und machte zusätzlich noch Bebauungsstudien. Sie arbeitete daher eigenverantwortlich und konnte die ihr übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Ausbildung auch erledigen.

Die im Vordergrund stehenden Entwurfs- und Planungstätigkeiten der Klägerin sind somit als schwierige Arbeiten im Sinne der Beschäftigungsgruppe 4 anzusehen. Die Klägerin hat diese Tätigkeiten eigenverantwortlich und weitgehend selbständig ausgeführt. Weiters verfügt sie über die erforderliche Ausbildung in Form eines abgeschlossenen Universitätsstudiums. Die Klägerin erfüllte somit alle Voraussetzungen für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4.


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