Befahren gem. § 43 Abs. 1 Zif. 1 Vermessungsgesetz umfasst auch Abstellen von FahrzeugenIn der gegenständlichen Entscheidung (3 Ob 23/11w) setzt sich der Oberste Gerichtshof mit der Thematik auseinander, ob staatlich befugte und beeidete Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen aufgrund § 43 Abs. 1 Zif. 1 Vermessungsgesetz dazu berechtigt sind, bei (Vor-)Arbeiten für Vermessungen ihr Fahrzeug auch auf fremden Grund abzustellen. Der Beklagte führte Vorarbeiten für die am folgenden Tag geplante Vermessung durch. In diesem Zusammenhang stellte er sein Fahrzeug am Grundstück des Klägers ab. Nach kurzer Zeit wurde er vom Kläger aufgefordert, das Grundstück zu verlassen und den PKW zu entfernen. Der Kläger begehrte wegen unberechtigten Eingriffs in sein Eigentumsrecht die Verpflichtung des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter in Hinkunft das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück des Klägers unterlassen. Das Erstgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass § 43 Abs. 1 Zif. 1 Vermessungsgesetz es dem Beklagten erlaube, das Grundstück des Klägers zu befahren. Der Begriff „Befahren“ umfasse jedoch auch das Abstellen während der Vermessungsarbeiten, weil ein Befahren im Sinne eines „Durchfahrens“ keinen Sinn ergäbe. Das Berufungsgericht gab jedoch dem Klagebegehren statt. Die Berechtigung zum Befahren fremder Grundstücke berechtige zwar auch zum (kurzfristigen) Anhalten, Aussteigen und Ausladen, nicht jedoch zum Abstellen eines Fahrzeuges für die Dauer von mindestens 5 bis 10 Minuten ohne zwingende Notwendigkeit. Der Oberste Gerichtshof ist den Begründungen des Berufungsgerichtes nicht gefolgt, sondern stellte fest, dass § 43 Abs. 1 Vermessungsgesetz den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und dessen Mitarbeitern unter anderem das Recht einräumt, bei (Vor-)Arbeiten für Vermessungen fremden Grund zu betreten und zu befahren, wenn dies für deren zweckmäßige Durchführung unbedingt erforderlich ist; dabei darf ein Fahrzeug auch abgestellt werden. Der OGH sprach aber weiters aus, dass durch die Verwendung des Fahrzeuges keine Beeinträchtigungen oder Schäden des Grundeigentümers entstehen dürfen. Ein Abstellen des Fahrzeuges im Zuge von Vermessungsarbeiten auf fremden Grund ist demnach durch das Gesetz gedeckt. Das Urteil des OGH finden Sie hier. Verfasserin: Mag. Heike Glettler, heike.glettler@ztkammer.at
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