Arbeitskräfteüberlassung und ihre TückenMag. Heike Glettler, Kammerdirektion Bei der Arbeitskräfteüberlassung stellt ein/e Arbeitgeber/in (Überlasser/in) seine/ihre Arbeitskräfte einem/einer anderen Arbeitgeber/in (BeschäftigerIn) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung. Die Spielregeln hiefür werden im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Überlassung von Arbeitskräften ist ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z. 72 Gewerbeordnung 1994 und ist demnach an eine aufrechte Gewerbeberechtigung gebunden. Ausgenommen hievon sind gemäß § 1 Abs. 2 AÜG jedoch etwa Eingliederung beim/bei der Beschäftiger/in Pflichten des/der Überlassers/in Der/Die Überlasser/in ist darüber hinaus verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere den/die Beschäftiger/in, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des/der Beschäftigers/in und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen. Wenn der/die Überlasser/in davon Kenntnis erlangt, dass der/die Beschäftiger/in trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Führsorgepflicht nicht einhält, ist er dazu verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden. Pflichten des/der Beschäftigers/in Dem/Der Beschäftiger/in steht das Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber dem/der Überlassenen zu. Der/Die Beschäftiger/in haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem/ihrem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG als Bürge. Wenn jedoch der/die Beschäftiger/in seine/ihre Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem/der Überlasser/in nachweislich erfüllt hat, haftet er/sie nur mehr als Ausfallsbürge. Bei Insolvenz des/der Überlassers/in entfällt die Haftung des/der Beschäftigers/in als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Etngeltsicherungsgesetz hat, soweit dadurch die Befriedigung der eben erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und das Organhaftpflichtgesetz gelten sowohl zwischen Überlasser/in und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem/der Beschäftiger/in und der überlassenen Arbeitskraft. Rechte/Pflichten der Arbeitskraft Während derÜberlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags und einer auf vergleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden gesetzlich festgelegten Regelung auch für die überlassene Arbeitskraft. Wie kann sich der/die Beschäftiger/in vor Inanspruchnahme schützen? Bei Insolvenz des/der Überlassers/in sollte das Entgelt, sofern es noch nicht bezahlt wurde, beim zuständigen Bezirksgericht hinterlegt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des/der Beschäftigers/in besteht nicht. Am Wichtigsten jedoch ist, dass die Auswahl des Arbeitskräfteüberlassers sehr sorgfältig getroffen wird. Verfasserin: Mag. Heike Glettler, heike.glettler@aikammer.org
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