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Novelle des Ziviltechnikergesetzes in Kraft getreten

Im Bundesgesetzblatt I Nr. 160/2021 wurden die bereits im März vom Nationalrat beschlossenen Änderungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 verlautbart, die am 28. Juli 2021 in Kraft getreten sind.  Neben einigen inhaltlichen  Adaptierungen kommt es vor allem zu weitreichenden Neuerungen bei der Gesellschaftsgründung:

  • Neben den ZT-Gesellschaften gibt es nun auch sog. „interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern“, die zusätzlich zum Ziviltechnikerberuf auch andere Berufe ausüben dürfen.
  • Diese interdisziplinären Gesellschaften können auch Gesellschafterinnen der ZT-Gesellschaften sein. Allerdings müssen ZiviltechnikerInnen mindestens 50 % an einer Ziviltechnikergesellschaft bzw. an einer interdisziplinären Gesellschaft mit ZiviltechnikerInnen halten, wobei die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an allfällig an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechnikergesellschaftern und interdisziplinären Gesellschaften mit ZiviltechnikerInnen einzubeziehen sind. Für den Bereich der ZT-Tätigkeit dürfen nur natürliche Personen, die GesellschafterInnen mit aufrechter Befugnis sind, zur Geschäftsführung und organschaftlichen Vertretung bestellt werden.
  • Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden, dürfen weiterhin nur ZiviltechnikerInnen durchführen.
  • Die Erteilung von Prokura ist nicht zulässig.

Nähere Informationen finden Sie im ZTG BLOG der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen.


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