Alles was Recht ist / Recht / Alles was Recht ist Elektronische Zustellung ab 01.01.2020Mit 1. Jänner 2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E-GovG (E-Government-Gesetz) in Kraft, welches auch die elektronische Zustellung (E-Zustellung) regelt. Das Recht auf elektronischen Verkehr ist mit einer Verpflichtung verknüpft: Gemäß § 1b Abs 1 E-GovG sind inländische sowie ausländische Unternehmen spätestens mit 1.1.2020 verpflichtet, Schriftstücke von Behörden und Gerichten elektronisch zu empfangen. Ist ein Unternehmen registriert, wird ab 1.12.2019 elektronisch zugestellt. Ausgenommen sind UnternehmerInnen ohne Umsatzsteuervoranmeldung bzw. ohne Internetanschluss. Wird die Verpflichtung nicht eingehalten, sind derzeit noch keine Strafen vorgesehen. Die Zustellung behördlicher Schriftstücke erfolgt in diesem Fall wie bisher per Postweg. Was Sie tun müssen, um an der elektronischen Zustellung teilnehmen zu können, erfahren Sie hier. Text
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