Vergabe / Recht / Judikatur Alternativangebote benötigen GleichwertigkeitskriterienDie ASFINAG hat im Zuge eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip die Herstellung von Lärmschutzwänden ausgeschrieben. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen waren Alternativangebote neben einem ausschreibungskonformen Hauptangebot zugelassen. Hinsichtlich der Kriterien zur Prüfung der technischen Gleichwertigkeit wurde auf die technischen und rechtlichen Spezifikationen in den betreffenden Ausschreibungsteilen verwiesen. Die Zuschlagsentscheidung lautete auf ein Alternativangebot. Diese Zuschlagsentscheidung wurde vom Bundesvergabeamt (BVA) für nichtig erklärt.
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